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Für den Betriebsrat

Betriebsrat Arbeitsrecht Anwalt Trier

Im Rahmen meiner Tätigkeit für einen europaweit tätigen Bildungsträger hatte ich Gelegenheit mit Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten und einem Konzernbetriebsrat zu verhandeln.

Meine Überzeugung ist, dass Arbeitgeber und Betriebsrat im gemeinsamen Miteinander und nicht im Gegeneinander zum Wohle des Unternehmens und der Mitarbeiter zusammenwirken können.

Dies setzt kompetente Betriebsratsmitglieder voraus, die jeweils ihre Rechte und Pflichten kennen. Konflikfelder sehe ich hier im Bereich der Grenzen der Geschäftsführung des Betriebsrats ( §§ 26 – 41 BetrVG).

  • Wieviel Weiterbildung braucht der Betriebsrat?
  • Welche Kosten, welchen Sachaufwand hat der Arbeitgeber zu erstatten?
  • Ist es wirklich erforderlich, dass 3 Betriebsratsmitgleider zur Veranstaltung fahren müssen?
  • Wer trägt die Kosten des Rechtsanwalts?
  • Was passiert, wenn der Betriebsrat keinen wirksamen Beschluß ( § 33 BetrVG) gefaßt hat?
  • Kann eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgen?
  • Was erfordert eine ordnungsgemäße Ladung gem. § 29 BetrVG ?
  • Dann das weite Feld der Mitwirkungs- und Beschwerderechte, das Anhörungsrecht bei Kündigungen, der Sozialplan, der Interessenausgleich und der Weg zur Einigungsstelle.
  • Besonderheiten MAV
  • Besonderheiten Personalvertretungsgesetz