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Mindestanzahl Pflegepersonal – ist gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Mindestanzahl Pflegepersonal – ist gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz, wenn es um die Mindestanzahl des Pflegepersonals z.B. im Altersheim in der Pflege geht.

§ 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG:

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;

Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach § 87 Absatz 1 BetrVG nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Das Arbeitsgericht Kiel hat am 26.07.2017 entschieden (7 BV 67c/16), dass die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal eine Maßnahme ist, mit der einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG begegnet werden kann.

Der Spruch einer Einigungsstelle, der eine Schichtbesetzung mit einer Mindestanzahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vorschreibt, ist nicht per se rechtswidrig.

ACHTUNG: Der Beschluss ist – noch – nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde eingelegt werden. Die Frist läuft noch (Stand 25.11.2017).

Das Arbeitsgericht führt weiter aus: „Das bezieht sich auch auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden bei konkreten Gefährdungen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden sind. Das folgt aus §§ 3 und 5 Arbeitsschutzgesetz. Die Vorgabe einer Mindestbesetzung ist durchaus eine Maßnahme, mit der der Gefährdung der Mitarbeiter begegnet werden kann. Darüber darf eine Einigungsstelle durch Spruch entscheiden, sofern sich die Betriebsparteien nicht einigen. Auch wenn der Arbeitgeber durch einen solchen Spruch verpflichtet wird, in Abhängigkeit der belegten Betten ein Mindestmaß an Personal vorzuhalten, liegt kein rechtlicher Fehler vor. Dadurch ist er zwar in der Personalbesetzung nicht mehr völlig frei. Das ist ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz. Diese Freiheit kollidiert aber mit den Grundrechten der Arbeitnehmer auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG und aus Art. 31. der EU-Grundrechte-Charta. Danach hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eigene körperliche Unversehrtheit (Art. 31 EU-Grundrechte-Charta, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz). Der damit verbundene Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit (Art. 12 GG) muss dann gegebenenfalls zurücktreten. Ermessensfehler sind jedenfalls dann nicht ersichtlich, wenn keine starre Mindestbesetzung vorgeschrieben wird, sondern eine Mindestbesetzung im Verhältnis zu den belegten Betten.“