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Videoüberwachung in Trier – kann teuer werden! Sicherheitsinteresse des Arbeitgebers contra Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Fachanwalt Arbeitsrecht in Trier

Fachanwalt Arbeitsrecht TrierVideokameras werden zunehmend von Arbeitgebern als Überwachungsmittel eingesetzt. Sie verkennen hierbei, dass jede Videoüberwachung von Arbeitnehmern einen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht „Recht am eigenen Bild“ darstellt.

Ein solcher Eingriff ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Rechtsverletzungen durch den Arbeitgeber können erhebliche Schadensersatzforderungen zur Folge haben, wie ein aktuelles Urteil des LAG Hessen zeigt.

Grundsätzliches:
An die Zulässigkeit der Videoüberwachung sind gewisse Anforderungen gestellt. Es gilt hier insbesondere zu unterscheiden, ob der Einsatz sichtbar erfolgt oder durch eine verdeckt installierte Videokamera.

Bei öffentlich zugänglichen Räumen gilt das Bundesdatenschutzgesetz ( § 6 b). Hiernach ist eine Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn diese z.B. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Beispiele in der Rechtsprechung: Verhinderung von Diebstählen oder anderen strafbaren Handlungen. Aber auch in diesem Bereich ist eine heimliche Videoüberwachung grundsätzlich unzulässig. Jeder soll wissen, dass er überwacht wird bzw. werden kann.

Eine Videoüberwachung von Mitarbeitern in nicht öffentlichen Räumen ist nur ausnahmsweise zulässig. Verdeckt installierte Videokameras dürfen vom Arbeitgeber nur als letztes Mittel (ultima ratio) eingesetzt werden. Ist es interessengerecht die Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu kontrollieren oder das Eigentum des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter zu schützen, reicht das mildere Mittel, eine sichtbar angebrachte Überwachungskamera in der Regel aus.  Einzig, wenn nur noch die verdeckte Videoaufzeichnung zur Aufklärung von Straftaten oder anderen schweren Vertragsverletzungen durch einen Mitarbeiter führen kann, soll nach der aktuellen Rechtsprechung, ein Rechtfertigungsgrund, zu Gunsten des Arbeitgebers bestehen. Die Anforderungen sind aber sehr hoch und nur zulässig, wenn ein beweisbarer konkreter Tatverdacht gegen einen oder mehrere bestimmte Arbeitnehmer besteht. Der Arbeitgeber muss aber zuvor nachweisbar alle anderen Maßnahmen ergriffen haben, um das Problem zu lösen. Die verdeckte Videoüberwachung muss das letzte Mittel (ultima ratio) sein. Ein pauschaler Verdacht gegen eine größere Anzahl von Arbeitnehmern reicht zur Rechtfertigung nicht.

Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Das aktuelle Urteil:
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt, weil er eine Arbeitnehmerin über einen längeren Zeitraum Mitarbeiterin an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte.
[Fundstelle: Hess. LAG, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 Sa 1586/09].

Der Arbeitgeber hatte im Büro der Arbeitnehmerin, gegenüber der Eingangstür des Büros, eine Videokamera montiert. Der Focus der Kamera war auf den Eingangsbereich des Büros und den Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin gerichtet. Die Arbeitnehmerin verklagte ihren Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes. Das Arbeitsgericht Wetzlar verurteilte den Arbeitgeber in der 1. Instanz zur Zahlung einer Entschädigung von 15.000,- €. In der Berufung kam das LAG Hessen zu dem Ergebnis, es handele sich um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin. Nach Abwägung aller Umstände sei der Arbeitgeber zu einer Entschädigung von 7.000 € zu verurteilen. Es gilt nun abzuwarten, ob der Arbeitgeber in Berufung zum Bundesarbeitsgericht geht.

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