Gesetzlich geregelt ist allein das Endzeugnis in § 109 GewO, dort heißt es:
- Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten.
- Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
- Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein.
- Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
- Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Ein Zwischenzeugnis wird vom Arbeitgeber in der Regel nur aus besonderem Anlaß erteilt, z.B. wenn der Vorgesetzte wechselt, wenn der Arbeitnehmer in eine andere Abteilung versetzt wird, betriebsbedingte Kündigungen in Aussicht stehen, Arbeitsunterbrechung wegen Elternzeit, Fort- und Weiterbildung, Bewerbungen, Vorlage bei Behörden, Betriebsübergang etc.
Aus diesen Gründen hat der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Zwischenzeugnis zu erstellen, was sich aus seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht ergibt.