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Fachanwalt Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung – kann ein Arbeitnehmer kündigen, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt?

Fachanwalt Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung – kann ein Arbeitnehmer kündigen, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt?

Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt, kann der Arbeitnehmer dann ohne weiteres eine fristlose Kündigung wegen der Lohnrückstände erklären?

Gerät der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug stellt sich für den Arbeitnehmer evtl. die Frage, ob die Lohnrückstände Grund genug für eine außerordentliche fristlose Eigenkündigung sind.
Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist geregelt in § 626 Abs.1 BGB. Nicht nur der Arbeitgeber sondern auch der Arbeitnehmer kann aus „wichtigem Grund“ das Arebitsverhältnis fristlos kündigen.

Der Terminus „wichtiger Grund“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf daher der Auslegung nach §§133,157 BGB. Das heißt, es kommt immer auf den Einzelfall an.
Die Arbeitsgerichte haben folgende „Mindest-Voraussetzungen“ an den „wichtigen Grund“ bei der Eigenkündigung geknüpft:
– der Lohnrückstand besteht nicht in unerheblicher Höhe
oder
– der Lohnrückstand erstreckt sich nicht über einen unerheblichen Zeitraum
und der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber zuvor abgemahnt.

a) der Lohnrückstand besteht nicht in unerheblicher Höhe
Grundsätzlich ist ein Lohnrückstand in Höhe von zwei Monatsgehältern als erheblich anzusehen. Im Einzelfall können aber auch Rückstände mit kleineren Lohnbeträgen zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (etwa: RLP LArbG Mainz, Urteil vom 21.04.2009, Az. 3 Sa701/08), wenn der Arbeitgeber den Lohn willkürlich oder ohne nachvollziehbare Begründung hartnäckig verweigert (BAG, Urteil vom 26.07.2001- 8 AZR 729/00).

b) der Lohnrückstand erstreckt sich nicht über einen unerheblichen Zeitraum
Im Einzelfall ist abzuwägen, ob ein Lohnrückstand über den Zeitraum von einer oder zwei Wochen bereits einen „wichtigen Grund“ i.S.d. §626 I BGB darstellt. Hier ist wiederum die Höhe des Gehaltsrückstands beachtlich.

c)- und der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber zuvor abgemahnt.
Oft geschieht dies mündlich, ohne Zeugen. Die Beweislast für eine erfoglte Abmahnung hat der Arbeitnehmer.

ACHTUNG: Die Sperrfrist des § 159 SGB III für Arbeitslosengeld
Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer ohne „wichtigen und nachweisbaren Grund“ sein Beschäftigungsverhältnis beendet. Auch hier kommt es auf die Einzelfallbetrachtung an. Jedenfalls kann das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers, unter der Bedingung einer vorherigen „Abmahnung“ des Arbeitgebers, einen „wichtigen Grund“ i.S.d. § 159 SGB III darstellen, sodass die Sperrzeit entfiele.

Darüber hinaus sind weitere rechtliche Besonderheiten der Eigenkündigung zu beachten, wie z.B. die Kündigungsfrist des §626 II 2 BGB und Schadensersatzansprüche wegen Auflösungsverschulden des Arbeitgebers, §628 II BGB, Entschädigung wegen Vergütungsausfall u.a.

Eine Prüfung des Einzelfalls und eine umfassende rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist vor einer Eigenkündigung des Arbeitsnehmers stets dringend anzuraten.