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Arbeitgeberhaftung – Wann haftet der Arbeitgeber für einen PKW Schaden des Arbeitnehmers?

Haftet der Arbeitgeber für einen PKW Schaden des Arbeitnehmers?

Unfall ArbeitnehmerWird das Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers auf einer Fahrt oder auf dem Parkplatz des Arbeitgebers beschädigt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der Reparatur zu erstaten hat, oder nicht.

Der Prüfungsumfang wurde von der Rechtsprechung definiert. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn:

  • der Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers entstanden ist ( z.B. Dienstreise, Parkplatz des Arbeitgebers)
    und
  • der Schaden nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet wurde (§ 254 BGB ist zu prüfen)
    und
  • der Schaden so außerordentlich ist, dass er durch den Arbeitslohn nicht mitabgegolten ist.

So hat der Arbeitgeber einen Fahrzeugschaden immer zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer mit dessen Duldung im Betätigungsbereich eingesetzt wurde. So auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.11.2006 – 8 AZR 701/05. Dort heißt es in den Leitsätzen:

  1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen müsste oder den Arbeitnehmer aufgefordert hat, sein eigenes Fahrzeug einzusetzen. (Orientierungssatz des Gerichts)
  2. Der Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers ist durch Einsatz eines defekten Arbeitnehmerfahrzeugs (hier poröse Reifen) oder durch ein sonstiges Verschulden des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen; es ist aber ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen. Dabei gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. (Orientierungssatz des Gerichts).

Das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 12.08.1994 –  9 Sa 901/94 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Arbeitgebers abstellte, und dieses Fahrzeug regelmäßig gegen eine vom Arbeitgeber zu zahlende Kilometerpauschale einsetzte, einen Aufwendungsersatzanspruch hat. Der Schaden sei im Zusammenhang mit dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers aufgetreten.