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Der GmbH Geschäftsführer

GeschäftsführerDer GmbH Geschäftsführer ist in der Regel:

  1. Organ der Gesellschaft
    und damit berechtigt die Gesellschaft nach außen im gesamten Rechts- und Geschäftsverkehr zu vertreten.
    Entweder als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer oder gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder evtl. einem Prokuisten.
    Er ist grundsätzlich auch Dienstherr über alle Mitarbeiter der Gesellschaft.
    Das Verhältnis regelt das GmbH-Gesetz, die Gesellscahftsvertrag oder die Geschäftsführerbestellung. Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss.
    Der Geschäftsführer ist im Handelsregister einzutragen.
  2. Angestellter der Gesellschaft
    Das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft sollte ein schriftlicher Anstellungsvertrag regeln.
    Eine konkrete gesetzliche Regelung, ob und ab wann ein Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Schutzgesetze ist, fehlt.
    Teilweise wird konkret geregelt, wann eine Norm nicht für einen Geschäftsführer gelten soll.
  3. Ausschluss des Geschäftsführers von Schutzgesetzen (Beispiele):
    Kündigungsschutzgesetz (§§ 14 I 1, 17 V Nr.1
    Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 II Nr.1 )
    Arbeitsgerichtsgesetz ( § 5 I Satz 3)
  4. Der Geschäftsführer – ein Arbeitnehmer?
    Das Bundesarbeitsgericht läßt vieles offen. Ein Geschäftsführer kann ein Arbeitsverhältnis sein ( BAG 25.10.2007), insbesondere, wenn de rGeschäftsführer „Weisungen2 erhalte.Das Bundessozialgericht ist klarer: ein Fremdgeschäftsführer ist regelmäßig ein abhängig Beschäftigter (BSG 18.12.2001)Der BGH stellt auf die Selbständigkeit des Geschäftsführers ab, wird diese verneint, ist er quasi wie ein Arbeitneh,er zu behandeln.
  5. GmbH & Co.KG
    Der Geschäftsführer einer GmbH & Co.KG ist stets Organ der Kommanditgesellschaft und kann somit kein Arbeitnehmer der KG sein. Er ist Geschäftsführer der Komplementär GmbH.