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Eigenkündigung wegen Mobbing – das Risiko einer Sperrzeit – § 144 SGB II

Hat eine Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht sein Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.

Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach Ansicht des Gesetzgebers insbesondere dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten dem Arbeitgeber Anlass für eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Mobbing durch den Vorgesetzten stellt ein unrechtmäßiges bzw. nicht sozialadäqutes Verhalten des Arbeitgebers dar, was über einen längeren Zeitraum hin zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers führen kann.
Solch eine Persönlichkeitsverletzung stellt in der Regel einen wichtigen Grund im Sinnne des § 144 SGB III dar, doch trifft die Beweislast in der Regel den Arbeitslosen.

Hier empfiehlt sich jedenfalls ein Mobbingtagebuch zu führen.

In der Praxis wird der Arbeitgeber vortragen, es läge kein Fall von Mobbing vor, sondern lediglich die Ausübung der Direktionsbefugnis. Auch ist zu prüfen, ob nicht ein Abhilfeversuch gestartet werden muss oder der Betriebsrat einzuschalten ist.

Resümee: Zu prüfen ist stets der Einzelfall mit all seinen Besonderheiten.