Neuregelung im Urheberrecht – Gesetzgeber regelt Gegenstandswert der Abmahnung z.B. bei illegalem Filesharing ab 1.10.2013 neu
Ab dem 1.10.2013 gilt der neue § 93 a III UrhG.
Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass bei Urheberverletzungshandlungen z. B. beim illegalen filessharing, durch Verbraucher (nicht gewerblich, nicht bei einer selbständigen Tätigkeit) der Gegenstandswert einer Verletzung mit 1.000 Euro anzusetzen ist.
Hier die Neuregelung der Abmahnung nach § 93 a III UrhG zur Abmahnung:
Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.