§ 85 SGB IX regelt:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Dies setzt gem. § 87 SGB IX einen Antrag des Arbeitgebers an das Integrationsamtes voraus.
Mit der eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt gem. § 80 InsO der Insolvenzverwalter in alle Rechte und Pflichten des Schuldners ein.
§ 80 Abs. 1 InsO: „Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.“
Somit geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht und die Pflicht den Antrag nach § 87 SGB IX zu stellen allein auf den Insolvenzverwalter über.
Es gilt jedoch im Insolvenzverfahren eine Ermessenseinschränkung des Integrationsamtes gem. § 89 Abs. 3 SGB IX.