Der Gesetzgeber regelt die Grundsätze in der Urlaubsabgeltung in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz, dort heißt es: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Geldanspruch und ist ab diesem Zeitpunkt auch fällig.
Grundsätzlich verjährt der Abgeltungsanspruch erst nach drei Jahren, aber
ACHTUNG: der Urlaubsabgeltungsanspruch wird von arbeits- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen erfaßt.