Ein Verbraucher hatte gegen die ausschließlichen Rechte eines Tonträgerhersteller verstoßenen und im Rahmen von filesharing eine Tonaufnahme im Internet zum Herunterladen angeboten. Der Tonträgerhersteller hat in der von ihm vorformulierten Unterlassungserklärung eine Verpflichtung vorgesehen, die „sämtliche Werke“ einschließt, an denen er Rechte innehat. Dies ist bei Abmahnungen sehr oft der Fall. In der Folge stritten die Parteien über Art und Umfang der geforderten Unterlassungserklärung und schließlich die Kosten. Das OLG Köln stärkt in seinem Beschluss vom 20.5.2011 Aktenzeichen 6 W 30/11 die Interessen der Verbraucher. Verletzt der Verbraucher nur einen Titel, kann von ihm auch nur eine diesbezügliche Unterlassungserklärung verlangt werden. Nicht aber eine Unterlassungserklärung für sämtliche Werke des Rechteinhabers. Die Kostenentcscheidung fiel zu Gunsten des Verbrauchers. Es handelte sich hierbei aber um eine konkrete Fallsituation. Bitte nehmen Sie im Fall einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts ein.