Achtung Sonderregelung im Arbeitsrecht betreffend der Kostentragungspflicht
Kostentragung und Kostenerstattungspflicht richten sich im Zivilrecht gundsätzlich nach den §§ 91 ZPO. § 12 ArbGG enthält jedoch einige Sonderregelungen, die man als Arbeitnehmer wissen sollte: § 12a ArbGG Kostentragungspflicht Absatz 1: In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung […]