Kontaktieren Sie uns
0651 - 9935 9080

Was geschieht mit dem Urlaub nach Beendigung einer Langzeiterkrankung?

Grundsätzlich gilt: Kann ein Arbeitneher wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht antreten, so verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Dies führt grundsätzlich zur Addition der jährlichen Urlaubsansprüche. Das BAG hat am 09.08.2011 entschieden, dass  ein Arbeitnehmer nach Genesung dann aber schnellstmöglich diesen Urlaub beantragen muss, da nach § 7 Abs. 3 BUrlG der Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muß.  Dies gilt nach Ansicht des BAG auch für angesammelte Urlaubsansprüche langzeitkranker Arbeitnehmer.

Haben Sie Fragen zum Thema “Urlaub” oder “Krankheit im Arbeitsverhältnis” oder benötigen Sie allgemein anwaltliche Hilfe zum Thema Arbeitsrecht, rufen Sie mich an unter Telefon 0651-9935908-0. Meine Kanzleiräume befinden sich in 54290 Trier, Hawstraße 1a.

Ihr Rainer Schons
Fachanwalt für Arbeitsrecht