Gesetzliche Abfindungsansprüche regelt der Gesetzgeber im Sozialplan, dem Nachteilsausgleich und im KSchG.
Einen verbindlchen Abfindungsanspruch findet man in §§ 1 a KSchG und §§9,10 KSchG.
In der Regel erfolgen aber zwischen den Parteien nach Ausspruch einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung oder sonstigen Kündigungen Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Abfindung im Zusammenhang mit einer einvernehlichen abschließenden Regelung, sei es um eine Kündigungsschutzklage zu verhindern (Abwicklungsvertrag) oder ein anhängiges Gerichtsverfahren zum Abschluss zu bringen.
Grundsätzlich ist eine Abfindung frei von Sozialabgaben, aber das SGB III ist unbedingt zu beachten. Hier gilt es z.B. zu prüfen, ob ausnahmsweise eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit den Kündigungsfristen erfolgt.
Achtung, gerne beenden Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis durch Angebot einer „atraktiven“ Abfindung im Aufhebungsvertrag. Hier ist das Risiko einer Sperrzeit zu beachten. Es ist höchste Vorsicht geboten und anwaltliche Hilfe wird empfohlen.
Die steuerlichen Folgen einer Abfindung sind ebenfalls zu prüfen.