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Teilurlaub – § 5 BUrlG – Wieviel Urlaubstage stehen mir zu, wenn ich im Laufe eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide?

KündigungDer Gesetzgeber regelt in § 5 Bundesurlaubsgesetz das Thema Teilurlaub:

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

  1. für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
  2. wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
  3. wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Achtung, was vom Arbeitgeber oft falsch gemacht wird: Scheidet der Arbetinehmer in der zweiten Jahreshälfte eines Kalenderjahres aus, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Eine Zwöftelung findet gerade nicht statt.

Es gilt weiter, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind.