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Zeugnis – was man über die Zeugnissprache oder Zeugnis-Codes wissen sollte.

ZeugnisManchmal suchen mich Mandanten auf, um das Ihnen vorgelegte Zeugnis ihres Arbeitgebers arbeitsrechtlich überprüfen zu lassen. Zwar gibt es keinen Brockhaus der verschlüsselten Zeugniscodes, doch haben sich einige Formulierungen, die dem Anschein nach positiv wirken, aber dennoch einen negativen Inhalt haben können eingebürgert.

Einige dieser Negativformulierungen sollen nachfolgend – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – aufgelistet sei. Die Begrifflichkeit in der ( Klammer ) soll die tatsächliche Botschaft zum Ausdruck bringen:

  • gründlich, fleißig und gewissenhaft ( jedoch kaum brauchbar)
  • in der ihm eigenen Art (aber wenig effektiv)
  • ordentliche Aufgabenerledigung (Arbeitsweise wie ein Bürokrat)
  • genaue Arbeitsweise (aber kein hohes Arbeitstempo)
  • mit Interesse (aber ohne großen Erfolg)
  • unumgänglich (aber nicht gerade sehr beliebt)
  • Fähigkeit zu delegieren (aber dafür ziemlich faul)
  • ein verständnisvoller und toleranter Vorgesetzter (der hat kein Durchsetzungsvermögen)
  • Engagement für die Interessen der Arbeitnehmer (eventuell Betriebsratsmitglied)
  • Engagement für die Interessen der Arbeitnehmer auch außerhalb des Unternehmens (aktives Gewerkschaftsmitglied)
  • bei Kunden sehr beliebt (zu weich bei Verhandlungen mit den Kunden)
  • gesellige Art (Achtung Alkohol)
  • vertrat immer offen seine Meinung (Achtung: Querulant)
  • galt als…. (aber war es nicht)
  • in Schlussformel wünscht Arbeitgeber Gesundheit (Arbeitnehmer war oft oder dauerhaft krank)

Die oben aufgelisteten Beschreibungen können aber dadurch, dass sie in einen positiven Kontext gestellt werden, ebenso positive Bewertungen im wohlwollenden qualifizierten Zeugnis sein. Jedes Zeugnis bedarf einer objektiven Bewertung und ist als Ganzes zu betrachten!

Bevor hier voreilig dem Arbeitgeber niedrige Beweggründe unterstellt werden, empfiehlt es sich Dritte nach dem Eindruck und der Bewertung des erhaltenen Zeugnis zu fragen, noch besser einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ein Zeugnisanspruch besteht auch nach nur kurzer Arbeitsdauer, so auch bei Beendigung in der Probezeit.