Für den Arbeitgeber.
bietet der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mehrere Vorteile.
Mit dem Aufhebungsvertrag kann der Arbeitgeber ohne Einhaltung gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Kündigungsfristen kurzfristig beendet werden.
Auch der Kündigungsschutz zum Beispiel wird für Betriebsräte, Schwangere,Mütter, Schwerbehinderte wird ausgeschaltet.
Der Arbeitgeber muß nicht einmal den Betriebsrat beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages anzuhören.
Weder eine Sozialauswahl oder eine Abmahnung vor einer Verhaltensbedingten Kündigung sind erforderlcih.
Für den Arbeitnehmer:
Aus meiner Sicht als Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt es eigentlich nur einen Vorteil für den Arbeitnehmer, nämlich wenn er durch einen Aufhebungsvertrag eine eventuelle längere Kündigungsfrist abkürzen kann und kurzfristig zu einem besseren Arbeitsverhältnis wechseln kann. Dann muss aber der Arbeitgeber mitspielen.
Aus falsch verstandener Scham hoffen Arbeitnehmer oft darauf, dass sie bei schweren Verfehlungen mit einem Aufhebungsvertrag besser fahren, als mit einer außerordentlichen Kündigung,die evtl. droht.
ACHTUNG Sperrzeitrisiko:
Wichtig ist aber in all diesen Fällen, dass der Arbeitnehmer weiß, dass bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit nach § 159 SGB III drohen kann.
Sperrzeit bedeutet nicht nur das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von drei Monaten, was nur wenige Arbeitnehmer bei Abschluss des Aufhebungsvertrages bedenken.
Eine Sperrzeit führt außerdem gemäß § 148 SGB III zu einer Verkürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer.
Die Anspruchsdauer berechnet sich nach 144 SGB III.
Eine Umgehung der Sperrzeit wird nur in Ausnahmefällen beim Aufhebungsvertrag denkbar sein. Anwaltliche Hilfe ist hier gefragt und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beachten.