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Schwerbehinderung im Fall der Insolvenz – Ermessenseinschränkung des Integrationsamtes im Falle der Insolvenz gem. § 89 SGB IX

insolvenz§ 85 SGB IX regelt: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies setzt gem. § 87 SGB IX einen Antrag des Arbeitgebers an das Integrationsamtes voraus.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt gem. § 80 InsO der Insolvenzverwalter in alle Rechte und Pflichten des Schuldners ein.§ 80 Abs. 1 InsO: “Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.”

Somit geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht und die Pflicht den Antrag nach § 87 SGB IX zu stellen allein auf den Insolvenzverwalter über.

Das Integrationsamt hat jedoch im Insolvenzfall eine Ermesseneinschränkung nach § 89 Abs. 3 SGB IX zu beachten:

” Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn

1. der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung),
2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des Interessenausgleichs gemäß § 95 Abs. 2 beteiligt worden ist,
3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden schwerbehinderten Menschen an der Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten übrigen Arbeitnehmer und
4. die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 ausreicht.