Arbeitnehmer verhaftet – Besteht ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers?
Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber kein Kündigungsrecht, wenn sein Mitarbeiter unversehens ins Gefängnis muss, sei es zunächst zur U-Haft oder zur Freiheitsstrafe.
Dies macht auch Sinn, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht vertragsgemäss anbietet, schuldet der Arbeitgeber ihm für die Zeit der haft auch keine Vergütung. Es gilt der Grundsatz:“Ohne Arbeit keinen Lohn.“
Die Prüfung, ob eine Kündigung im Einzellfall doch zulässig sein soll, bedarf der Interessenabwägung und Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung zum Thema:
* Wie lange dauert die Haft?
* Kann der Arbeitgeber zumutbare Überbrückungsmaßnahmen ergreifen?
* Ist Freigängerstatus erreichbar?
* Wie sind die Störungen im Betriebsablauf?