- Grundsätzlich endet ein Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 BBiG).
- Besteht der Auszubildende seine Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 II BBiG).
- Das Berufsausbildungsverhältnis kann sich um maximal ein Jahr bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlängern, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht und er dies vom Ausbildenden verlangt (§ 21 III BBiG).
- Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden ( § 22 I BBiG). Die Probezeit regelt sich nach § 20 BBiG – sie muss mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen.