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Fachanwalt Arbeitsrecht Trier: Ist ein Ausbildungsverhältnis kündbar?

  • Grundsätzlich endet ein Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 BBiG).
  • Besteht der Auszubildende seine Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 II BBiG).
  • Das Berufsausbildungsverhältnis kann sich um maximal ein Jahr bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlängern, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht und er dies vom Ausbildenden verlangt (§ 21 III BBiG).
  • Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden ( § 22 I BBiG). Die Probezeit regelt sich nach § 20 BBiG – sie muss mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen.