Der gesetzliche Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes findet in der Regel keine Anwendung
- § 23 Absatz 1 KSchG -wenn 10 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt werden (Sonderregelung: Beschäftigung vor dem 31.12.2003)
und - § 1 Absatz 1 KSchG – wenn das Arbeitsverhältnis in demselbsen Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat.
ABER !
Die Unwirksamkeit der Kündigung kann sich aber dennoch zum Beispiel aus Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Die Schwelle für eine treuwidrige Kündigung ist hoch und bedarf jeweils einer Prüfung des Einzelfalls. Der Arbeitnehmer trägt hier zudem die Beweislast für die Treuwidrigkeit.
Beispiele für unwirksame Kündiung – ohne Anwendbarkeit der §§ 23,1 KSchG.
- Eine Kündigung, die auf einer Diskriminierung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 GG beruht, kann treuwidrig sein.
- Bei der Kündigung ist ein durch langjährige Mitarbeit verdientes Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Ein einmaliger Fehler, der nicht erheblcih ist, berechtigt nicht zur Kündiung wenn er seit jahrzehnten fehlerfrei arbeitete (vgl. BAG, Urteil v. 28.8.20039
- Widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers kann treuwidrig sein sein.
- Der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit kann treuwidrig und damit unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunktes besonders belastet (vgl. BAG, Urteil v. 14.11.1984).
- Eine Kündigung ist treuwidrig und damit unwirksam, wenn sie in ehrverletzender Form vorgenommen wird (Erfurter Kommentar, 10. Auflage, § 13 Rdr. 21 KSchG).
ACHTUNG:
§ 13 Absatz 3 KSchG schreibt vor: Die Klage gegen eine Kündigung hinsichtlich aller Unwirksamskeitsgründe muß innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG erhoben werden.
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