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Kann ein Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinung überprüfen lassen? Muss er jede AU einfach nur schlucken?

Immer wieder erhalte ich vom Arbeitgeber die Anfrage, ob er denn wirklich jede AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) hinnnehmen muss. Habe er denn als Arbeitgeber überhaupt keine Rechte mehr.

Bei so manch einer AU besteht wirklich Grund den Wahrheitsgehalt anzuzweifeln, insbesondere wenn sich die „Kurzerkrankungen“ im Bereich der Wochenenden bündeln, oder das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und der Verdacht nahe liegt, dass der Arbeitnehmer durch die AU den Abgeltungsanspruch des BUrlG ausdehnen möchte.

Um eine erteilte AU zu erschüttern, muss der Arbeitgeber im Rechtsstreit beweisen, dass diese nicht der Wahrheit entspricht. Wie soll dies gelingen, wenn er nicht gerade Zeugen hat, gegenüber denen der Arbeitnehmer die Täuschung offenbart hat. Der Arbeitgeber unterliegt hier in der Regel, weil er an der Beweislast scheitert.

Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber in § 275 SGB V die Möglichkeit eingeräumt, bei begründeten Zweifeln die zuständige Krankenhasse zur Überprüfung aufzufordern.  Die Krankenklasse ist dann verpflichtet den Medizinischen Dienst mit der Überprüfung zu beauftragen. Die Überprüfung hat, wenn einer der Gründe des § 275 SGB V vorliegt,  unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen.

Die gesetzliche Regelung: § 275  SGB V – Begutachtung und Beratung
Absatz 1:Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,…………………………
Ziffer 3: bei Arbeitsunfähigkeit
a) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.
Absatz 1a: Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen
a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt.

Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.
Absatz 1 b: Der Medizinische Dienst überprüft bei Vertragsärzten, die nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit.
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Absatz 5: Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie anwaltliche Hilfe zum Thema Arbeitsrecht, rufen Sie mich an unter Telefon 0651-9935908-0. Meine Kanzleiräume befinden sich in 54290 Trier, Hawstraße 1a.

Ihr Rainer Schons
Fachanwalt für Arbeitsrecht