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Schwerbehinderung im Fall der Insolvenz – Ermessenseinschränkung des Integrationsamtes im Falle der Insolvenz gem. § 89 SGB IX

§ 85 SGB IX regelt: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies setzt gem. § 87 SGB IX einen Antrag des Arbeitgebers an das Integrationsamtes voraus. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt gem. § 80 InsO der Insolvenzverwalter in alle Rechte und Pflichten des Schuldners […]

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