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Kategorie:Schwerbehindertenrecht

Kündigungssschutz des Schwerbehinderten – Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich

Erfordernis der Zustimmung Der Gesetzgeber hat in § 85 SGB IX geregelt, dass ein Arbeitgeber vor jeder Kündigung eines Schwerbehinderten (Änderungskündigung, außerordentliche Kündigung und/oder ordentliche Kündgung) grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Es heißt: “Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.”

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Schwerbehinderung im Fall der Insolvenz – Ermessenseinschränkung des Integrationsamtes im Falle der Insolvenz gem. § 89 SGB IX

§ 85 SGB IX regelt: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies setzt gem. § 87 SGB IX einen Antrag des Arbeitgebers an das Integrationsamtes voraus. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt gem. § 80 InsO der Insolvenzverwalter in alle Rechte und Pflichten des Schuldners […]

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§ 81 Abs. 1 SGB IX – Das BAG haucht einer nahezu unbekannten Rechtsvorschrift neues Leben ein: „ Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen ..“

Der Gesetzgeber sieht schon lange vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, zu prüfen, ob die Möglichkeit der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes mit einem Schwerbehinderten besteht. In der Praxis hatte diese Vorschrift ein Schattendasein geführt. Die neueste Entscheidung des BAG nimmt den Arbeitgeber nun in die Pflicht. Ignoriert ein Arebitgeber diese Vorschrift, kann dies die Vermutung einer […]

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