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Weihnachtsgeld Weihnachtsgratifikation – Sonderzahlung mit Bestandsgarantie?

WeihnachtsgeldWeihnachtsgeld ist eine Form der Gratifikation bzw. Sonderzahlung des Arbeitgebers.

Kennzeichnend für eine Gratifikation, wie Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld ist, dass sie zu einem ganz bestimmten Anlass vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Grundsätzlich kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld
Arbeitsgesetzlich sein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld (nicht verwechseln mit der Lohnfortzahlungspflicht bei Urlaub)  nicht für den Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben. Also hat ein Arbeitnehmer – ohne gesonderte Vereinbarung oder durch betriebliche Übung oder durch Einzelzusage – keinen Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation.

Die Gratifikation kann im Arbeitsvertrag,  im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sein. Daneben hat sich der Anspruch aus betrieblicher Übung etabliert.

Das Recht des Arbeitgebers zur die Rückzahlung von Weihnachtsgeld sowie seine Pflicht zur Zahlung der Gratifikation während der Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses richten sich nach dem Recht der Sonderzahlungen.

Beim sog. 13. Monatsgehalt kann es Streit geben, ob es sich um einen Gehaltsbestandteil oder eine Gratifikation handelt.

Achtung Arbeitgeber – Betriebliche Übung
Eine Gratifikation kann durch betriebliche Übung auch ohne einen Vertrag oder Tarifvertrag zu einem festen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers erstarken. Dieser Anspruch kann durch eine betriebliche Übung entstehen.

Ein Arbeitgeber kann das Entstehen eines Anspruchs auf diese Leistung durch betriebliche Übung nur durch Erklärung eines Freiwilligkeitsvorbehalts verhindern. Er sollte diesen Freiwilligkeitsvorbehalt aber beweisfest, d.h nachweisbar erklären.

Zur Beweislast hat das LArbG am 11.4.2011 ( 8 Sa 1583/09) entschieden. Zwar hat das LArbG entschieden, dass  dem Arbeitnehmer der Nachweis der “vorbehaltlosen Zahlung” zu erbingen hat. Aber ein Arbeitgeber sollte stets den sicheren Weg wählen.

Der vom Arbeitgeber erklärte Freiwilligkeitsvorbehalt ist von der Rechtsprechung anerkannt  und kann bereits im Arbeitsvertrag aufgeführt sein. aber Achtung der  Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers muss dem Transparenzgebot entsprechen.
Wenn diese Forderung nicht erfüllt ist, hat der Arbeitneher einen Zahlungsanspruch. aus der Gratifikation erwächst ein regelmäßiger Gehaltsbestandteil.

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Ihr Rainer Schons
Fachanwalt für Arbeitsrecht