Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, worin der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer zu kurzen Kündigungsfrist gekündigt hatte. Der Arbeitnehmer hatte die Kündigung nicht mit einer Klage angegriffen, sondern erst drei Monate später Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die zurückliegenden zwei Monate erhoben. Dies mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. Statt zum 31.Juli 2008 hätte die Kündigung zum 30.September 2008 erfolgen müssen. Die Berechnung der Beschäftigungsdauer für Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres wäre nicht zu berücksichtigen gewesen, da § 622 II 2 BGB gegen das Unionsverbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße.
Das BAG lehnte dies ab, da die ausdrücklich zum 31.07.2008 erklärte Kündigung des Arbeitgebers weder nach ihrem Inhalt noch nach sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30. September 2008 ausgelegt werden könne – eine Auslegung sei nicht möglich! Der Arbeitnehmer hätte die fehlerhafte Kündigungsfrist beim Arbeitsgericht binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da der Arbeitnehmer dies aber nicht tat, wurde das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 durch die Kündigung aufgelöst (§7 KSCHG). Somit hatte der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Zahlung der Folgemonate auf Grund von Annahmeverzug. Nachzulesen im Urteil: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. September 2010 Aktenzeichen 5 AZR 700/09.
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