Wenn ein Mandant oder eine Mandantin einen Termin vereinbaren möchte, frage ich in der Regel: „Wegen welcher Angelegenheit benötigen Sie meine Hilfe“. Oft heißt es dann pauschal, ich werde an meinem Arbeitsplatz „gemobbt, ich halte das nicht mehr aus.“ Die Überraschung ist dann groß, wenn ich sage: „Mobbing – als solches gibt es nicht, es ist nur der Oberbegriff für eine Summe von diversen Verletzungen. Wie und wodurch verletzt man Sie? …. und dann wird in den Sachverhalt eingestiegen.
Was verstehen die Juristen unter Mobbing?
Wie bereits gesagt, den Begriff „Mobbing“ selbst gibt es im juristischen Sinn nicht. Kein Gesetz definiert derzeit, was „Mobbing“ ist. Wir Juristen sehen darin einen Sammelbegriff von diversen Verhaltensweisen, die je nach Sachlage des verletzten Arbeitnehmers rechtliche, gesundheitliche und/oder wirtschaftliche Auswirkungen haben können.
So sieht das Bundesarbeitsgerichts eine „Mobbing-Situation“ als gegeben an, wenn der betroffene Arbeitnehmer systematisch angefeindet, schikaniert oder diskriminiert wird, sei es durch den oder die Kollegen oder sogar durch Vorgesetzte.
Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) meidet den Begriff „Mobbing“ und spricht von „Belästigung„, die immer dann vorliegt, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem Benachteiligungsgrund des § 1 AGG in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde des betroffenen Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin verletzt wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Soweit das AGG anwendbar ist, gilt es als lex specialis, so wenn die Belästigung einen Bezug zur Rasse, der ethnischen Herkunft, Religion und Weltanschauung, dem Alter, Geschlecht, einer Behinderung oder der sexuellen Identität des Betroffenen hat.
Es bedarf daher in der Regel einer Gesamtschau der Verhaltensweisen. Wie so oft kommt es entscheidend auf den konkreten Vortrag des oder der Verletzten und die Beweislast an. Nicht jede unangenehme Situation am Arbeitsplatz ist aber sofort eine Mobbingsituation. Grundsätzlich ist auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten, es sei denn, es wird mißbraucht.
Haben Sie Fragen zum Thema „Mobbing“ oder „Belästigung“ oder benötigen Sie anwaltliche Hilfe zum Thema Arbeitsrecht, rufen Sie mich an unter Telefon 0651-9935908-0. Meine Kanzleiräume befinden sich in 54290 Trier, Hawstraße 1a.
Ihr Rainer Schons
Fachanwalt für Arbeitsrecht