In der Öffentlichkeit ist immer wieder die Rede von geheimen Zeugnis und Geheimbotschaften der Arbeitgeber im qualifizierten Arbeitszeugnis.
In meiner arbeitsrechtlichen Praxis kommt dies eher selten vor. In der Regel resultieren die Fehler beim Arbeitszeugnis auf Unkenntnis des Arbeitgebers. Aus diesem Grunde sollte bevor Panik ausbricht zunächst objektiv geprüft werden, ob das Zeugnis Fehler enthält.
Der Arbeitnehmer sollte die Prüfung so vornehmen, als wenn er der neue Arbeitgeber wäre und dieser das Zeugnis eines Bewerbers zu bewerten hätte:
Frage 1 des neuen Arbeitgebers:
Ist das Zeugnis äußerlich korrekt? Es sollte auf dem Firmenbriefbogen des lezten Arbeitgebers geschrieben sein, keine Rechtschreibfehler enthalten und die Bezeichnung Zeugnis in der Überschrift.
Frage 2 des neuen Arbeitgebers
Sind die persönlichen Daten des Bewerbers vollständig und korrekt im Zeugnis enthalten. Stimmen auch die Angaben betreffend Beginn des Arbeitsverhältnisses und Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Frage 3 des neuen Arbeitgebers
Stimmen die Angaben des Bewerbers im Zeugnis mit denen mit den Unterlagen der Bewerbung (Lebenslauf) über ein? Wo sind die Lücken?
Frage 4r des neuen Arbeitgebers
Überzeugt mich der im Zeugnis angegebene Wechselgrund? Stellt der angegebene Grund wirklich eine berufliche Weiterentwicklung für den Bewerber dar?
Frage 5 des Neuen Arbeitgbers?
Enthält das Zeugnis – eine Dankesformel? – ein Bedauern über den Verlust? – positive Wünsche für die Zukunft?
Frage 6 des neuen Arbeitgebers
Ist das Zeugnis auch vom Geschäftsführer, Firmeninhaber oder vom Vorgesetzten unterzeichnet.
Wenn ich selbst eine Anstellung vornehmen müsste, würde mich das Zeugnis überzeugen? Bei Fragen wennden sie sich an mich, ein Beratungsgespräch kann in der Regel kurzfristig vereinbart werden.
Sie erreichen mich in Trier unter Telefon 0651 9935908-0. Meine Kanzleiräume befinden sich in 54290 Trier, Hawstraße 1a.