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Aufhebungsvertrag- ein schneller Ausstieg aus dem Arbeitsvertrag, (aber) mit Nebenfolgen, die es in sich haben!

Arbeitgeber wollen sich in Trier, Saarburg, Konz, Bitburg, Schweich und auch im benachbarten Saarland, nicht selten,  ohne das Risiko einer Kündigungsschutzklage oder Einbindung des Betriebsrats, von ihrem Arbeitnehmer trennen.  Der Aufhebungsvertrag umgeht in der Regel den allgemeinen Kündigungsschutz und auch den besonderen Kündigungsschutz (Betriebsrat, Schwerbehinderte, Mutterschutz …)

Im Fall einer Schwerbehinderung stellt der Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber einen schnellen Weg der Trennung dar, weil er nicht der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Unterzeichnet der Schwerbehinderte einen Aufhebungsvertrag, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass er keinen Schutz nach SGB IX bedarf und das Integrationsamt bleibt außen vor.  Die nachfolgenden Ausführungen finden auch auf schwerbehinderte Arbeitnehmer Anwendung.

Der Arbeitnehmer wird dann in der Regel zum persönlichen Gespräch geladen, man bietet ihm einen Aufhebungsvertrag an. Er soll von der Arbeit sofort freigestellt werden und noch eine großzügige Abfindung erhalten. Dafür gibt es keine verhaltensbedingte Kündigung, keine fristlose Kündigung und auch keine Abmahnung. Das Zeugnis darf sich der Arbeitnehmer so schreiben, wie er es möchte und braucht.  Da die gemeinsame Zusammenarbeit in solchen Fällen in der Regel angespannt ist – wer kann solch ein Angebot ausschlagen? Endlich aus der Situation raus, der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin fühlen sich ohnedies schon lange einer Mobbing Situation ausgesetzt. Lieber arbeitslos als weiter in diesem System arbeiten zu müssen. Endlich Licht am Ende des Tunnels.
Der Aufhebungsvertrag ist schon vorbereitet und es heißt dann im klein gedruckten Text: „… der Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages eventuell zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen führen kann. Dies insbesondere beim Bezug von Arbeitslosengeld (Sperrzeit/Ruhen des Anspruchs) … abschließende rechtsverbindliche Auskünfte sind den jeweiligen Sozialversicherungsträgern vorbehalten (Bundesagentur für Arbeit u.a.) … mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt,abgegolten und erledigt,  soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt. …. der Arbeitnehmer verzichtet nach Bedenkzeit ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Widerrufs sowie auf weitergehende Hinweise des Arbeitgebers auf mögliche arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen aus diesem Aufhebungsvertrag. Für abschließende Auskünfte sind die Sozialversicherungsträger bzw. das Finanzamt alleine zuständig.“

Diese Hinweise sollte der Arbeitnehmer sehr ernst nehmen, weil in der Regel gilt, dass die einvernehmliche Aufhebung, ebenso wie die Kündigung des Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer, den Eintritt einer Sperrzeit bewirkt. Das Eintreten einer Sperrzeit führt in der Regel zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von zwölf Wochen. Aber Achtung !!!! Sie führt außerdem zu einer Verkürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um mindestens ein Viertel der gesetzlichen Dauer.
Dem Arbeitnehmer gelingt es in der Regel nicht,  im Fall eines Aufhebungsvertrages oder einer Eigenkündigung, einen wichtigen Grund nachzuweisen, um eine Sperrzeitanordnung zu verhindern. Achtung!!! Auch der Abwicklungsvertrag birgt entsprechende Risiken.

Die Kombination Aufhebungsvertrag /Sperrzeit kann auch Auswirkungen auf Ihren Sozialversicherungsschutz haben.

Auch sonst kann der Aufhebungsvertrag noch negative Überraschungen bieten, so bei Abgeltung von Urlaubsansprüchen mit Geld, Nichteinhaltung der Kündigungsfrist etc. Lassen Sie sich vom Sozialversicherungsträger oder von dem/der kompetenten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages beraten.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht, zugelassen an allen deutschen Arbeitgerichten, stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung jederzeit zur Verfügung.

Sie erreichen mich jederzeit (auch Samstags und auch abends) mobil +49 173 536 9983 oder in Trier unter Telefon 0651 99359080. Meine Kanzleiräume befinden sich in 54290 Trier, Hawstraße 1a.

Ihr Rainer Schons
Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.schons-rechtsanwalt.de