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Aufhebungsvertrag – Sperrzeit – Sperrzeitfolgen

Aufhebungsvertrag – Sperrzeit – Sperrzeitfolgen

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten

Formvorschrift: § 623 BGB

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag [ Aufhebungsvertrag ] bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Inhalt – Checkliste

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Freistellung / Resturlaub / Zeitguthaben
  • Abfindung
  • Variable Vergütung / Gewinnbeteiligung / Tantieme
  • Gratifikationen
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Darlehen und Vorschüsse
  • Unterlagen/Dienstwagen
  • Versicherungen
  • Spesen
  • Zeugnis
  • Arbeitsbescheinigung
  • Verschwiegenheit/Wettbewerbsverbot
  • Schweigepflicht / Sprachregelung
  • Zurückbehaltungsrecht
  • Sozialversicherungsrechtliche Hinweise
  • Abgeltungs- und Erledigungsklausel / Schlussbestimmungen
  • Widerruf und Bedenkzeit
  • Sonstiges

Sperrzeit 159 SGB III

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(3) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

Sperrzeitfolgen

  • Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
  • Minderung der Dauer des Anspruchs gem. § 148 SGB III
  • Nachversicherungsschutz in der Krankenversicherung endet nach einem Monat (§ 19 II SGB V).