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Das Gehalt reicht gerade so zum Überleben und dann – Kostenrisiko filesharing, illegale Filmdownloads, Internettauschbörsen, Urheberrechtsverletzungen in Konz, Trier, Saarburg, Mettlach, Bitburg, Wittlich und Hermeskeil

Fast täglich suchen mich derzeit Arbeitnehmer in meiner Kanzlei in Trier auf, die in Ihren Händen anwaltliche Abmahnschreiben wg. illegalem Filesharing haben.  „Ich verdiene nicht soviel, dass ich diese Forderungen zahlen kann. Mehr als arbeiten kann ich nicht.“
In den Abmahnschreiben heißt es :“Gegenstand unserer Beauftragung ist die im Rahmen des Netzwerks „XY“ einer sog. Internettauschbörse, über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel/Musikalbum/Filmwerk „……“ an welchem unsere Mandantin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte hat.“ Es folgen dann zur Einschüchterung serienweise Gerichtsentscheidungen, die Forderung nach einer bereits beigefügten Unterlassungserklärung, Kostenberechnung für den Rechtsanwalt und Berechnung des Schadensersatzes und schließlich ein „großzügiges“ Vergleichsangebot bei Sofortzahlung und Anerkenntnis.
Es kommt nicht selten vor, dass ein Mandant oder eine Mandantin an einem Tag mehr als zwei Abmahnungen erhält. Dann gehen die Forderungen schnell mal über 2.000 Euro. Wovon soll ein einfacher Arbeitnehmer diese Beträge aufbringen? Muss ich überhaupt zahlen?

Bitte nehmen Sie diese Schreiben sehr ernst. Es sollte jedenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden. ACHTUNG !!!!  In der Regel ist die Vorlage des Gegners KEINE !!!! modifizierte Unterlassungserklärung.

Sollte das Werk tatsächlich von Ihnen runtergeladen worden sein, ist es ratsam einen angemessenen Betrag für den Schaden und einen angemessenn Betrag für die Anwaltsvergütung zu zahlen. Betreffend dieser Beträge gibt es aber derzeit aktuell keine Rechtssicherheit. Es fehlt an einer konkreten gesetzlichen Vorgabe im Rahmen des Verbraucherschutzes und eine einheitliche Rechtsprechung liegt auch noch nicht vor. Ein Lichtzeichen zeigt sich aber nun am Horizont. Das LG Hamburg hat am 08.10.2010 unter dem Aktenzeichen (Az 308 O 710/09) entschieden, dass im zu beurteilenden Fall (!),  je Musiktitel 15 Euro als Schadensersatz zu zahlen sind. Aber Achtung, damit ist noch nicht geklärt, wie andere Gerichte entscheiden werden. Jedenfalls ist diese Entscheidung ein Schritt in die richtige Richtung.