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Ein Schulelternsprecher ist in Rheinland-Pfalz, “wie ein Beamter” zu behandeln, wenn er in dieser Funktion handelt.

Schulelternbeirat

Schulelternbeirat

Vor dem Verwaltungsgericht Trier [Az. 5 K 969/10.TR] war eine Klage einer Lehrerin gegen den Schulelternsprecher einer Realschule im Kreis Trier Saarburg anhängig. Die Klage wurde am 19.01.2011 abgewiesen. Die Kosten der Klägerin auferlegt.

Das Verfahren war vorab beim Landgericht Trier anhängig. Das LG Trier kam zu dem Ergebnis, dass der ordentliche Rechtsweg bei den Zivilgerichten nicht gegeben sind. Äußerungen eines Mitglieds des Schulelternrats im Rahmen dieser Funktion können nicht vor dem Zivilgericht angegriffen werden. LG Trier 5 O 256/09 vom 26. Juli 2010.

Aus den Entscheidungsgründen einige interessante Passagen, die für die Rechte und Pflichten eines jeden Mitglieds einer Schulelternbeirats in Rheinland-Pfalz künftig Relevanz haben:

  • So, wie eine bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben getätigte Äußerung der hinter dem Beamten stehenden Körperschaft zugerechnet wird, ist auch der Widerruf eine Amtshandlung, für die nur die Körperschaft in Anspruch genommen werden kann (vgl. hier BVerwG Beschluss vom 27. Dezember 1967 – VI B 35.67, DÖV 1968, 429; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 – GSZ 1/60 -, BGHZ 34, 99 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Diese Erwägungen müssen zur Überzeugung des Gerichts auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
  • Zwar ist der Beklagte als Schulelternsprecher kein Beamter. Er steht aber in einem dem Beamtenverhältnis vergleichbaren Verhältnis, denn er übt als Vertreter des Schuleltembeirats ein öffentliches Ehrenamt aus (vgl. hierzu auch Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2004 – 8 Sa 2120/03 -, juris) und ist bei seiner Amtsausübung nicht, wie zum Beispiel gemäß § 30 Abs. 1 Gemeindeordnung ein Gemeinderatsmitglied, weisungsfrei, sondern als Vertreter des Schulelternbeirats an dessen Beschlüsse gebunden, so dass die von ihm abgegebenen Äußerungen von deren Adressaten der Institution Schulelternbeirat zugerechnet werden.
  • Allerdings kann dieser selbst mangels eigener Beteiligungsfähigkeit im Sinne des § 61 VwGO nicht verklagt werden. Insoweit muss nämlich Berücksichtigung finden, dass gemäß § 41 Abs. 1 SchuIG Schulelternbeiräte an allen Schulen gebildet werden, so dass sie letztlich Teil der jeweiligen Schulen sind, die ihrerseits gemäß § 73 Satz 2 SchuIG nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts darstellen.
  • Dies hat zur Folge, dass passivlegitimiert für das Begehren der Klägerin letztlich nur das Land Rheinland-Pfalz sein könnte, denn die Schulen sind gemäß § 73 Satz 1 SchuIG ungeachtet der in § 76 SchuIG geregelten Schulträgerschaft grundsätzlich staatliche Schulen, nicht aber kommunale Schulen.

Weitere Informationen zum Urteil und das Urteil als PDF-Datei
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www.schons-rechtsanwalt.de