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Kündigung, Wirksamkeit, Kündigungsschutz, Kosten beim Arbeitsgericht in Trier, Saarburg, Konz, Bitburg, Schweich

Kündigung, Wirksamkeit, Kündigungsschutz, Kosten beim Arbeitsgericht in Trier, Saarburg, Konz, Bitburg, Schweich

Immer wieder fragen Mandanten, ob der Arbeitgeber auch während der Krankheitszeit kündigen darf. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nur die Kündigungsfristen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 BGB) , im Tarifvertrag oder in dem Arbeitsvertrag vorgesehen sind, einzuhalten. Das heißt, auch während der Krankheitszeit kann der Arbeitgeber kündigen. Der Arbeitgeber hat die Nachweispflicht betreffend des Zugangs der Kündigung. Wichtig ist zu prüfen, ob derjenige, der die Kündigung unterschrieben hat, auch die Berechtigung zur Kündigung hat. Im Zweifel hat der Kündigende nämlich eine Vollmacht im Original der Kündigung beizufügen. Versäumt er dies, kann der Arbeitnehmer der Kündigung widersprechen, dies muss kurzfristig erfolgen. Hier ist anwaltliche Hilfe angezeigt. Besonderern Kündigungsgschutz regelt der Gesetzgeber unter anderem im Kündigungsschutzgesetz. Arbeitnehmer müssen länger als sechs Monate beschäftigt sein und der Betrieb die gesetzlich geregelter Mindestanzahl an Mitarbeitern haben. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Arbeitsverhältnissen vor 2004 und nach 2004. Da es in früherer Zeit stets streitig war, ob eine Kündigung ausgesprochen war und wenn ja mit welchem Inhalt, hat der Gesetzgeber nunmehr geregelt, dass eine Kündigung stets der Schriftform bedarf. Eine mündliche Kündigung kennt der Gesetzgeber nicht mehr.

Arbeitgeberkündigungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht anzugreifen. Wird diese Frist versäumt, ist die Arbeitgeberkündigung in der Regel wirksam.

Beim Arbeitsgericht gilt die Besonderheit, dass in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Da Kündigungsschutzverfahren in der Regel den Streitwert aus drei Monatsgehältern berechnen und sehr oft diese Verfahren im Vergleich abgeschlossen werden, sind diese für den Arbeitnehmer, wenn er keinen Rechtsschutz hat, sehr teuer. Gegebenenfalls kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Anwalt.

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Ihr Rainer Schons
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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