Bei einer Stellenausschreibung sollte jeder Arbeitgeber/ Arbeitgeberin eine geschlechtsneutrale Formulierung wählen.
Wer bei seiner Stellenausschreibung nur nach einem männlichen Mitarbeiter oder nur nach einer weiblichen Mitarbeiterin sucht, gerät ganz schnell mit § 7 AGG in Konflikt. Eine Stellenausschreibung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot, wenn sie nicht geschlechtsneutral ist. Der Gesetzgeber hat hier zum Nachteil des Arbeitgebers eine Vermutungsregelung in § 22 AGG eingeführt.
Bitte nicht darauf vertrauen, dass es Ihnen später gelingt nachzuweisen, dass es dem Kläger/der Klägerin lediglich um die Erlangung einer Entschädigung, aber nicht um eine ernstgemeinte Bewerbung geht. Auch hier obliegt dem Arbeitgeber die Beweislast.