Sorge der Arbeitgeber war nach der bisherigen EU Rechtsprechung, dass sich Urlaubsansprüche langjährig erkrankter Mitabeiter unbegrenzt anhäufen. Dem hat der EuGH [Urteil, 22.11.2011, Aktenzeichen:C-214/10] nunmehr eine Begrenzung auferlegt. Durch nationale Regelungen, wie Gesetz oder Tarifvertrag können Grenzen eingezogen werden. Im streitrelevanten Urteil war die Grenze gem. Tarifvertrag 15 Monate.