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Scheinselbständigkeit in Trier? Was hat vor den Augen der Sozialversicherung Bestand ?

Scheinselbständigkeit in Trier? Was hat vor den Augen der Sozialversicherung Bestand ?

Fachanwalt in Trier für Arbeitsrecht

Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit

Fachanwalt Arbeitsrecht TrierNicht selten wollen Arbeitgeber Sozialversichungsbeiträge und Nebenkosten wie Urlaub und Lohnfortzahlung sparen. Formal schön anzusehende Honorarverträge oder Aufträge werden verfaßt. Doch dann kommt der Fragebogen des Sozialversicherungsträgers und der Schrecken ist groß.

Die Prüfer kommen zu dem Ergebnis der faktischen Beschäftigung als Arbeitnehmer. Es droht dem Arbeitgeber, dass er für vier oder bei schuldhaftem Verhalten bis zu 10 Jahre die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer nachzahlen soll,  sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge.

§ 7 SGB IV  Beschäftigung Absatz 1: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Die nachfolgende Checkliste soll zum Nachdenken anregen. Sie ist nicht vollständig, aber schärft das Problembewußtsein. Indikatoren für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer der Honorarkraft des „Scheinselbständigen“ sind:

  • persönliche Abhängigkeit
    1. Weisungsbefugnis des Arbeitgebers
    2. Eingliederung in den Betrieb
  • Fehlende Befugnis des Betroffenen, seine Arbeitsleistung durch Dritte durchführen zu lassen
  • Weitreichende Kontroll- und Mitspracherechte des Auftraggebers
    1. Produktions- und Betriebsmittel
    2. Ablehnung von Aufträgen
    3. Preiskalkulation
    4. Werbung
    5. Kundenakquisation
  • Berichtspflicht
  • Fehlende Beschäftigung weiterer Arbeitnehmer durch „Selbständigen“
  • Fehlende eigene Betriebs- und Produktionsmittel
  • Stellung/ Beschaffung der Betriebs- und Produktionsmittel durch Auftraggeber/Arbeitgeber
  • Darlehen/Kapital des Auftraggebers/Arbeitgebers
  • Bindung an nur einen Auftraggeber/Arbeitgeber
  • fehlende Möglichkeit, auch für Dritte tätig zu sein
  • Auftritt ohne eigene Werbemittel
  • Kein eigenes Briefpapier, kein eigenes Logo, keine Werbehomepage, keine eigene Werbung, kein Büro mit Außendarstellung, kein Firmenschild
  • frühere Ausübung der gleichen Tätigkeit als Arbeitnehmer beim jetzigen Auftraggeber
  • Entlohnung durch „festes Monatsgehalt“ anstelle eines Stundenrisikos bzw. Ausfallrisikos oder Werklohnanspruchs.
  • Fehlen eines Unternehmerrisikos
  • Arbeitsablauf wird von einem Vorgesetzten geregelt
  • Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeiten des Auftraggebers (z.B. durch Betriebsfunk, Online-Dienste)
  • Fehlende Mitgliedschaft zu Organisationen (z.B. IHK, Handwerkskammer)

Diese Indizien sind konkret zu prüfen. Abgestellt wird schließlich auf das Gesamtbild, das  sich aus der Gegenüberstellung ergibt.  Da ein Arbeitgeber nicht jährlich geprüft wird, kann sich schnell über mehrer Jahre hinweg ein Risiko aufbauen, insbesondere, wenn mehrer „Scheinselbständige“ beschäftigt werden. Eine Nachforderung kann schnell für ein Unternehmen zur Existenzgefährdung führen.

Typische Risikogruppen sind hier,der  geschäftsführende Gesellschafter mit geringen Geschäftanteilen, der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG) oder das mitarbeitende Familienmitglied.