Alle Jahre wieder freuen sich die Schulkinder über Schneefrei, die Lehrer wohl auch. Was aber sagt der Arbeitgeber, wenn Sie wegen Schnee, Glatteis oder Schneeverwehungen nicht zur Arbeit kommen oder erst viele Stunden nach Arbeitsbeginn.
Das Bundesarbeitsgericht hat hier 1982 eine grundlegende Entscheidung getroffen [BAG , Urteil vom 08.09.1082 – 5 AZR 283/80]. Grundsätzlich ist dies nicht das Problem des Arbeitgebers, sondern der Arbeitnehmer hat dieses allgemeine Risiko zu tragen.
Zwar regelt § 616 BGB, dass der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht dadurch verliert, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, aber solch ein Grund liegt nicht vor.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Schnee, Glatteis, Schneeverwehungen oder sonstige widrige Witterungsverhältnisse oder sogar ein witterungsbedingtes Fahrverbot nicht von dieser Vorschrift umfasst sind. Es handle sich hierbei, so das Bundesarbeitsgericht, nicht um einen „in seiner Person liegenden Grund“ .
Gemeint ist hier die persönliche Sphäre. Bestehen objektive Hindernisse, wie widrige Witterungsverhältnisse, die zur selben Zeit für mehrere Arbeitnehmer bestehen, dann kommt § 616 BGB nicht in Betracht.
Es besteht keine Lohnfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber dennoch zahlt, dann freiwillig, oder weil er es nicht besser weiß.
Weigert sich der Arbeitgeber den Lohn für solche „Fehlzeiten“ zu zahlen, dann gilt es, mit ihm über Nacharbeit oder Einsatz von Urlaubstagen zu verhandeln.
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Ihr Rainer Schons
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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