Kontaktieren Sie uns
0651 - 9935 9080

Kündigungsfrist Kündigung – § 622 Abs. 2 BGB – darf nicht mehr angewendet werden – EuGH vom 19.01.2010 -C-555/07

Kündigungsschutz Alter § 622 II 1 BGB Kündigungsfrist

Kündigungsschutz Alter § 622 II 1 BGB Kündigungsfrist

In § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB heißt es: “Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.”. Die jetzige Fassung hat § 622 BGB im Jahr 1993 erhalten. Seit 2006 findet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Anwendung.In § 1 AGG heißt es:  “Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.” Für Insider war klar, dass es nur noch eine Frage der Zeit war, bis § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB dieser Antidiskriminierungsvorschrift zum Opfer fallen würde.
Am 9. Januar 2010 war es soweit. Die Regelung wurde vom EuGH gekippt. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB darf nicht mehr angewendet werden, da eine derartige Regelung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist. Aber Achtung, kündigt ein Arbeitgeber trotzdem mit Einbeziehung des § 622 II 2 BGB, muss sich der Arbeitnehmer unter Einhaltung der drei Wochenfrist des Paragraphen § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz zur Wehr setzen (BAG 01.09.2010 – 5 AZR 700/09)

Sie erreichen mich jederzeit mobil unter  +49 173 536 9983 oder in Trier unter Telefon 0651 99359080. Meine Kanzleiräume befinden sich in 54290 Trier, Hawstraße 1a.

Ihr Rainer Schons
Fachanwalt für Arbeitsrecht