Kaum ein Thema wird so oft gegoogelt und so oft falsch verstanden wie das Verhältnis von Krankschreibung und Kündigung. „Krank kann mir keiner kündigen“ hört man ebenso häufig wie das Gegenteil: „Wer sich nach der Kündigung krankmeldet, kriegt kein Geld mehr.“ Beides stimmt so nicht. Ich räume mit den wichtigsten Irrtümern auf.
Irrtum 1: Während der Krankschreibung kann nicht gekündigt werden
Falsch. Eine Krankschreibung schützt nicht vor der Kündigung. Der Arbeitgeber darf Ihnen auch dann kündigen, wenn Sie arbeitsunfähig geschrieben sind, und die Kündigung geht auch während der Krankheit wirksam zu. Wer krank zu Hause liegt, muss also trotzdem den Briefkasten im Blick behalten, denn die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) läuft ab Zugang, nicht ab Genesung.
Richtig ist nur: Die Krankheit selbst ist kein Freibrief für den Arbeitgeber. Ob die Kündigung wirksam ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln, und die sind gerade bei der Kündigung wegen Krankheit streng.
Irrtum 2: Wegen Krankheit darf sowieso nicht gekündigt werden
Auch falsch, aber die Hürden sind hoch. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung.
Das Bundesarbeitsgericht prüft sie in ständiger Rechtsprechung in drei Stufen: Erstens braucht es eine negative Gesundheitsprognose, also die begründete Erwartung weiterer erheblicher Fehlzeiten oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit. Zweitens müssen die zu erwartenden Fehlzeiten die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen, etwa durch Entgeltfortzahlungskosten von jeweils mehr als sechs Wochen pro Jahr oder durch Störungen im Betriebsablauf. Drittens muss die Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers ausgehen.
Dazu kommt eine Pflicht, die viele Arbeitgeber übergehen: das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz bEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Waren Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber Ihnen ein bEM anbieten, also ein strukturiertes Gespräch darüber, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ein fehlendes bEM macht die Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam, verschärft aber die Darlegungslast des Arbeitgebers im Prozess erheblich. In der Praxis scheitern krankheitsbedingte Kündigungen sehr oft genau hier.
Wichtig: Wenn Sie eine Kündigung wegen Krankheit erhalten haben, lassen Sie diese drei Stufen und das bEM prüfen. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind bei krankheitsbedingten Kündigungen überdurchschnittlich gut.
Irrtum 3: Nach der Eigenkündigung einfach bis zum Ende krankschreiben lassen
Davon rate ich dringend ab, und zwar nicht nur aus Anstand. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat vor Gericht einen hohen Beweiswert, aber er ist nicht unerschütterlich. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Kündigt ein Arbeitnehmer und wird er passgenau für die exakte Dauer der Kündigungsfrist krankgeschrieben, kann das den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern (BAG, Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21). Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung des BAG auch bei einer Arbeitgeberkündigung, wenn sich Folgebescheinigungen passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist aneinanderreihen und der Arbeitnehmer unmittelbar danach eine neue Stelle antritt (BAG, Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23).
Ist der Beweiswert erschüttert, müssen Sie Ihre Erkrankung konkret darlegen und beweisen, notfalls durch Entbindung Ihres Arztes von der Schweigepflicht. Gelingt das nicht, verlieren Sie die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum. Wer wirklich krank ist, hat nichts zu befürchten, sollte die Krankheit aber dokumentieren. Wer nur „die Resttage abfeiern“ will, riskiert Lohn und im Extremfall eine fristlose Kündigung.
Irrtum 4: Krankmeldung erst am dritten Tag nötig
Nur die ärztliche Bescheinigung darf nach dem Gesetz erst ab dem vierten Krankheitstag verlangt werden, und auch das nur, wenn der Arbeitsvertrag nichts Strengeres regelt; der Arbeitgeber darf die Bescheinigung auch schon ab dem ersten Tag fordern (§ 5 EFZG). Die Krankmeldung selbst, also die Mitteilung „ich bin arbeitsunfähig und voraussichtlich so lange“, müssen Sie dagegen unverzüglich machen, am besten vor Arbeitsbeginn am ersten Tag. Wer sich tagelang nicht meldet, kassiert zu Recht eine Abmahnung, im Wiederholungsfall mehr.
Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die Bescheinigung inzwischen elektronisch bei der Krankenkasse ab (eAU). Ihre Melde- und Feststellungspflichten bleiben davon unberührt: zum Arzt gehen und dem Arbeitgeber Bescheid geben müssen Sie weiterhin selbst.
Entgeltfortzahlung: Was Sie im Krankheitsfall bekommen
Nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen je Erkrankung (§ 3 EFZG), in voller Höhe Ihres regelmäßigen Verdienstes. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, rund 70 Prozent vom Brutto, gedeckelt auf 90 Prozent vom Netto.
Ein Punkt, der nach einer Kündigung wichtig wird: Endet das Arbeitsverhältnis, endet die Entgeltfortzahlung grundsätzlich mit ihm. Kündigt der Arbeitgeber aber gerade aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt er ausnahmsweise über das Ende hinaus in der Entgeltfortzahlungspflicht (§ 8 EFZG). Diese Vorschrift kennen viele Arbeitgeber nicht. Es lohnt sich, hier genau hinzusehen.
Mein Rat
Wenn Krankheit und Kündigung zusammentreffen, ist die Rechtslage besser für Sie, als die gängigen Gerüchte vermuten lassen: Krankheitsbedingte Kündigungen sind gut angreifbar, die Entgeltfortzahlung reicht manchmal über das Vertragsende hinaus, und die Klagefrist läuft auch im Krankenbett. Legen Sie mir die Unterlagen zeitnah vor, ich sage Ihnen, wo Sie stehen. Sprechen Sie mich gerne an.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
