Oft ist streitig, ob eine Kündigung, am letzten Tag der Kündigungsfrist in den Briefkasten eingeworfen, noch fristgerecht zugegangen ist, wenn doch der Briefträger üblicherweise unstreitig um 11.00 Uhr einwirft.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass eine Kündigung dann zugeht, wenn derjenige, dem sie zugehen soll, bei gewöhnlichen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann (BAG 2.3.89).
Gem. § 623 BGB bedarf die Kündigung zwingend der Schriftform. Der Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Mitarbeiters oder des Arbeitgebers bewirkt den „Zugang“ grundsätzlich erst dann, wenn und sobald mit der Leerung zu rechnen ist (BAG 8.12.83) .
Aber wann ist erst mit der „Leerung zu rechnen“? Wie beweist man den rechtzeitigen Zugang? Was gilt bei Postfachanschrift?
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