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Kündigungssschutz des Schwerbehinderten – Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich

Erfordernis der Zustimmung Der Gesetzgeber hat in § 85 SGB IX geregelt, dass ein Arbeitgeber vor jeder Kündigung eines Schwerbehinderten (Änderungskündigung, außerordentliche Kündigung und/oder ordentliche Kündgung) grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Es heißt: “Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.”

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