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Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist im Arbeitsverhältnis kein Kavaliersdelikt

Betriebsgeheimnis

Betriebsgeheimnis

Der Gesetzgeber hat für den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eine
gesetzliche Sondereglung in § 17 UWG geschaffen. Ein Vorschrift, die nur wenig bekannt ist.
§ 17  I UWG– Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird  mit Freistrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Betriebsgeheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind zum Beispiel:

  • bestimmte Herstellungsverfahren
  • technische Konstruktionen
  • Kundenlisten
  • Rechnungen der Zulieferer
  • Rezepturen
  • betriebsinterne Konkurrenzanalysen

Der Gesetzgeber setzt für die Strafbarkeit ein bestehendes Dienstverhältnis voraus. Dies besteht insbesondere noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort.

§ 17 II UWG – Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

  1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
    • Anwendung technischer Mittel
    • Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
    • Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnisverkörpert istunbefugt verschafft oder sichert oder
  2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nr. 1 erlangt oder sich selbst unbefugt verschafft oder gesichert hat,  unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
  3. Bereits der Versuch des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist strafbar.
  4. Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt, es sei denn dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
  5. Verleiten und Erbieten zum Verrat von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen ist ebnfalls strafbar ( § 19 UWG).
  6. Problem für den Arbeitgeber: Wie kann man den Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beweisen?

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Ihr Rainer Schons
Fachanwalt für Arbeitsrecht