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Zeugnistexte Musterformulierungen oder auch Zeugnissprache oder Zeugniscodes genannt in der Region Trier, Bitburg, Konz, Schweich, Wittlich und Hermeskeil

Arbeitsrecht ist ein weitläufiges Thema in der Region Trier. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht erhalte ich immer wieder interessante Themen, für die es sich lohnt, einer breiten Öffentlichkeit im Internet vorgestellt zu werden.

Heute möchte ich mich dem Thema Code in Zeugnissen zuwenden. Dabei gibt es verschiedene Codes, die oft durch Unwissenheit des Arbeitgebers versehentlich angewendet werden. Dabei denkt sich der Chef in der Region Trier vielleicht noch etwas Gutes, wenn er zum Beispiel schreibt „Durch sein aufgeschlossenes Wesen bei Kollegen gern gesehen“ schreibt. In Wahrheit deutet dies aber bei erfahrenen Personalchefs darauf hin, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine „Quasselstrippe“ ist und meistens auf den Fluren, aber nicht am Arbeitsplatz zu finden ist.

Immer wieder kommen Mandanten zu mir, um das Arbeitszeugnis Ihres Arbeitgebers in der Region Trier, Eifel, Saar und Mosel überprüfen zu lassen. Viele Arbeiter, Angestellte aber auch Manager in Führungspositionen haben die Sorge, dass ihr Arbeitgeber in verdeckter Art und Weise zwar positive Worte gewählt hat, aber das Zeugnis selbst für in der Bewerbung als schlecht für einen neuen Arbeitgeber in der Region Trier empfunden wird.
Im Internet werden dann oft vom Mandanten „Musterformulierungen“ gefunden und sie vermuten hinter jedem Zeugnis , dass nicht diesem Einheitsstandard entspricht, einen nicht wohlwollenden Arbeitgeber. Dies ist aber oft nicht der Fall. Es spricht oft für die Individualität des Arbeitgebers, wenn er sich die Mühe macht eine eigene Formulierung zu finden. Das macht ein Zeugnis oft glaubhafter, als wenn es den Mindeststandard mit der Basisnote „gut“ trägt. Im Falle einer Arbeitgeberkündigung, sei es verhaltens- oder betriebsbedingt, wird oft beim wohlwollenden qualifizierten Zeugnis die Basisnote „gut“ im arbeitsgerichtlichen Vergleich festgeschrieben. In solchen Fällen greift der Arbeitgeber nach einer Kündigung in der Regel auf den Standardtext zurück, dann kann er auch keinen Fehler machen. Nach der Kündigung und einem abgeschlossenen Arbeitsgerichtsprozeß möchte er nur nch seine Ruhe haben.

Sie erreichen mich in Trier unter Telefon 0651 99359080. Meine Kanzleiräume befinden sich in 54290 Trier, Hawstraße 1a.

Ihr Rainer Schons
Fachanwalt für Arbeitsrecht