Auch wenn der Arbeitsvertrag keine besonderen Regelungen enthält, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz. § 7 BUrlG regelt Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs.
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der der Arbeitnehmer Anspruch auf urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Meldet der Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche an, kann der Arbeitgeber, er ist aber dazu nicht verpflcihtet, den Urlaubszeitraum von sich aus bestimmen. Der Urlaubsanspruch ist ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. D.h. der Arbeitnehmer wird von seinen Arbeitspflicht befreit und der Arbeitgeber hat dennoch seinen Lohn zu zahlen. Grundsätzlich bedarf es eines konkreten Antrags des Arbeitnehmers, um den Arbeitgeber zur Gewährung des Urlaubsanspruchs im Urlaubsjahr bzw. im Übertragungszeitraum zu veranlassen.
Meldet der Arbeitnehmer keine Urlaubswünsche an, kann der Arbeitgeber den Urlaubzeitraum daher von sich aus bestimmen. Akzeptierte der Arbeitnehmer diese Bestimmung durch den Arbeitgeber, so ist der Anspruch erfüllt. Versäumt es der Arbeitnehmer seinen Urlaubsantrag zu stellen, erlischt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit dem Jahresende bzw. dem Ende des Übertragungszeitraums.
Dringende betriebliche Belange sind zum Beispiel personelle Engpässe, plötzlich auftretende Produktionsnachfragen, Abschluss- und Inventurarbeiten oder das Drohen des Verlustes bei verderblichen Waren. Auch sind Wünsche anderer Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten (Ferienzeit bei schulpflichtigen Kindern) zu berücksichtigen.
Werksferien, Betriebsferien oder Betriebsurlaub sind grundsätzlich unter „dringende betriebliche Belange“ zu subsumieren. Der Arbeitgeber hat aber auch hier die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (falls vorhanden) und die allgemeinen Urlaubsgrundsätze zu beachten.
Ein Recht zur Selbstbeurlaubung steht dem Arbeitnehmer nicht zu. Zuwiderhandlungen gefährden den Arbeitsplatz!
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