Der Gesetzgeber hat dem Hauptzollamt in § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz umfassende Prüfungsaufgaben übertragen. So heißt es schlicht und einfach:
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden.
Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
- den Finanzbehörden,
- der Bundesagentur für Arbeit,
- der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
- den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- den Trägern der Rentenversicherung,
- den Trägern der Unfallversicherung,
- den Trägern der Sozialhilfe,
- den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
- den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
- dem Bundesamt für Güterverkehr,
- den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersuchen im Einzelfall und
- den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Ausgestattet mit diesen Kompetenzen prüfen die Zollämter ob deutsche Staatsbürger, die in Luxemburg beschäftigt sind, auch dort arbeiten. Wird im Laufe der Ermittlungen festgestellt, dass dies nicht der Fall ist, dann drohen dem Arbeitgeber die Pflicht sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (!!!) – d.h. sowohl Arbeitgeber-, als auch Arbeitnehmerbeiträge in Deutschland nachzuversichern. Dies bis zu vier Jahre und wenn ihm schuldhafte Handlung nachgewiesen werden kann, sogar bis zu 10 Jahren. Dem Mitarbeiter droht eine Nachforderung seitens des deutschen Finanzamtes.
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