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Kündigungssschutz des Schwerbehinderten – Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich

SchwerbehinderungErfordernis der Zustimmung

Der Gesetzgeber hat in § 85 SGB IX geregelt, dass ein Arbeitgeber vor jeder Kündigung eines Schwerbehinderten (Änderungskündigung, außerordentliche Kündigung und/oder ordentliche Kündgung) grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Es heißt: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“

Ausnahmeregelung

§ 90 Absatz 1 SGB IX regelt insbesondere als Ausnahme: Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder……………….


Wer kann den Sonderkündigungsschutz in Anspruch nehmen?

Der besondere Kündigungsschutz der §§ 85 SGB IX gilt für alle Schwerbehinderten (Grad der Behinderung 50 v.H.)  und diesen gem. § 2 Absatz 3 SGB IX gleichgestellten Arbeitnehmern (Grad der Behinderung 30-50 v.H.).

§ 90 SGB IX regelt weitere Ausnahmen, die die Nichtanwendbarkeit des Sonderkündigungsschutzes zur Folge haben. Hier bedarf es aber der rechtlichen Einzelfallprüfung.

Will ein Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz in Anspruch nehmen, so muss er bis zur Kündigung wenigstens den Antrag auf Feststellung der Behinderungn bzw. auf Gleichstellung  gestellt haben. Außerdem darf er im laufenden Verfahren mit seinen Mitwirkungspflichten nicht in Verzug kommen.


Drei-Wochen-Mitteilungspflicht

Oft hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aber im Zeitpunkt der Kündiung noch nicht über seinen Antrag unterrichtet. Um seinen Sonderkündigungsschutz nicht zu gefährden muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen [BAG 6.9.2007 – 2. AZR 324/06] nach Zugang der Kündigung unterrichten, dass er schwerbehindert ist oder einen Antrag auf Schwerbehinderung/Gleichstellung gestellt hat.
Erfolgt die Information erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist, ist die Kündigung nicht wegen § 85 SGB IX unwirksam.

Entscheidungsfindung des Integrationsamtes

Hat der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag beim Integrationsamt gestellt (§ 87 I SGB IX) , holt das Integrationsamt Stelllungnahmen bei der Agentur für Arbeit, dem Betriebs- oder Personalrat und de rSchwerbehindertenvertretung, falls eine im Unternehmen besteht, ein. Das Integrationsamt gibt auch dem Schwerbehinderten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Das Integrationsamt entscheidet sodann im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens und hat abzuwägen:

  • Interessen des Arbeitnehmers
  • Zielsetzung des SGB IX
  • Nachteile des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt
  • Interessen des Arbeitgebers

Einschränkungen der Ermessensentscheidung können sich aus § 89 SGB IX ergeben.

Gemäß § 88 SGB IX soll das Integrationsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrags entscheiden. In der Regel erfolgt die Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung.

Hat das Integrationsamt die beantragte Zustimmung erteilt, hat der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats zu erklären (§ 88 Absatz 3 SGB IX).

Besonderheiten im Fall der außerordentlichen Kündigung

Für die außerordentlcihe Kündigung hat der gesetzgeber eine Sonderregelung in § 91 SGB IX getroffen. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Zustimmung zur außerordentlichen Kündiugng beim Integrationsamt nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes beantragen. Das Integrationsamt hat seinerseits ebenfalls binnen zwei Wochen nach Zugang des Antrages zu entscheiden, andernfalls wird die Zustimmung nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist fingiert ( § 91 Absatz 3 SGB IX).

Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung

Nach § 95 Absatz 2 SGB IX hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, insbesondere auch bei jeder Kündigung. Ein Verstoß gegen diese Anhörungspflciht hat zwar nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur folge, stellt aber eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Mitwirkung Betriebsrat

Der Betriebsrat ist unabhängig von der Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes gem. § 102 Betriebsverfassungsgesetz zu beteiligen.


Was tun, wenn das Integrationsamt die Zustimmung verweigert?

Der Arbeitgeber kann gegen die Ablehnung der Zustimmung Widerspruch einlegen und bei Zurückweisung des Widerspruchs Verpflichtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.

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Ihr Rainer Schons
Fachanwalt für Arbeitsrecht